Satzung des Vereins

Satzung des Vereins KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V. – Kontakte zu Ländern des
östlichen Europas, Zentralasiens und des Kaukasus

Präambel
Nach zahlreichen Umbrüchen in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion – den Ländern des
östlichen Europas, Zentralasiens und des Kaukasus – sind Menschen auf der Suche nach
Dialog und auch Hilfe. Kontakte zu diesen Menschen stehen im Fokus des Vereins.
Die Geschichte unserer Beziehungen ist reich an wechselseitigen Prägungen und an
nachwirkenden Verletzungen. KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V. fördert im Sinne des
Humanismus interkulturelle Toleranz, Aufklärung über Geschichte, Zuwendungen für die
Opfer der NS-Zeit im Osten und Kontakt zu den Nachkommen. Im direkten Austausch
werden gegenseitige Verständigung, Toleranz und die Demokratiefähigkeit sowie
Wissenschaft und Medizin gefördert. Humanitäre Hilfe wird im Rahmen der Möglichkeiten
des Vereins da geleistet, wo sie benötigt wird.

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V. – Kontakte zu Ländern des
östlichen Europas, Zentralasiens und des Kaukasus“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 (Zweck)
Der Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, hat
einmal zum Ziel, den Völkerverständigungsgedanken mit Schwerpunkt auf die Länder des
östlichen Europas, Zentralasiens und des Kaukasus zu fördern und zum anderen in diesen
Ländern lebende krebskranke Kinder und notleidende NS-Opfer selbstlos zu unterstützen und
weitere humanitäre Hilfe zu leisten, wo sie gebraucht wird.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht

(a) durch gemeinnützige Zwecke, indem der Verein öffentliche wissenschaftliche und
kulturelle Veranstaltungen, Symposien und Ausstellungen realisiert, durch internationalen
Austausch in unterschiedlichen Bereichen: in spezifischen Berufsfeldern und
Jugendaustausch, Workcamps und Fachseminare;
durch die Förderung von medizinischem Austausch im Bereich der pädiatrischen Onkologie;
durch Vergabe von Stipendien im Gesundheits- und Bildungswesen der Partnerländer, soweit
sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Die Stipendienvergabe unterliegt den
Bestimmungen, die das Einkommenssteuergesetz § 3 Nr. 44 vorschreibt und die der Vorstand
schriftlich festlegt. Die Förderung ausländischer Institutionen ist nur so lange zulässig, wie
diese satzungsgemäß und tatsächlich in der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Der
Verein überzeugt sich in regelmäßigen Abständen vom Vorliegen dieser Voraussetzungen;

(b) durch mildtätige Zwecke, indem krebskranke Kinder auf onkologischen Partnerstationen
des Vereins in den Ländern des östlichen Europas, Zentralasiens und des Kaukasus mit
medizinischen Bedarfsgütern unterstützt werden. Wenn die Voraussetzung für eine
Behandlung dort fehlt, können in einzelnen Fällen für krebskranke Kinder die
Behandlungskosten in deutschen Kliniken übernommen werden. Dem Personal in den
russischen Partnerstationen kann eine Nothilfe gewährt werden, wenn dies der
Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung dient. Des Weiteren werden in den Ländern
notleidende NS-Opfer materiell unterstützt. Die Begünstigten dürfen keine Gewinne aus
Zuwendungen erzielen, die Spendenverwendung wird regelmäßig nachgewiesen und von
Bevollmächtigten des Vereins überprüft.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(b) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
(c) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(d) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 (Mitgliedschaft)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und deren Zusammenschlüsse (Verbände, Organisationen usw.) sein. Es können auch fördernde Mitglieder beitreten. Diese haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 7 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Personenmehrheit oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten mit eingeschriebenem Brief an ein Mitglied des Vorstandes. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Der Einspruch wird mit einer Stellungnahme des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Für den Ausschluss ist die Mehrheit der Anwesenden in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 Es besteht Beitragspflicht. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. (s. § 9).

§ 9 (Organe)
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Beirat. Die Sitzungen und Protokolle aller Organe sind sämtlichen Mitgliedern auf Anfrage zugänglich.

§ 10 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann erforderlichenfalls weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitgliederversammlung findet in Präsenz und nach Bedarf zusätzlich online statt. Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ein. Stimmberechtigt ist, wer seine Beiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Mindestens 20% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag muss stattgegeben werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags ein. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss geändert oder ergänzt werden. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Anträge und über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes über Aufnahme
    und Ausschluss von Mitgliedern;
  2. Festsetzung der Beiträge;
  3. Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Anträge müssen der Einladung
    beigefügt werden;
  4. Auflösung des Vereins und Zuwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe des § 15;
  5. Wahl und Entlastung des Vorstandes;
  6. Wahl zweier Kassenprüfer.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder des Vereins anwesend sind; beschlussunfähig ist sie jedoch nur, wenn dies auf Antrag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich festgestellt wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen; jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als fünf abwesende Mitglieder vertreten. Bei Wahlen entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Von jeder Sitzung muss ein Beschlussprotokoll angefertigt werden, das binnen 4 Wochen an alle Mitglieder versandt wird. Die Protokolle werden von einem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
    § 11 (Vorstand)
    Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens drei weiteren Mitgliedern als Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht verlangt.
    § 12 (Amtsdauer)
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wird während der Amtszeit die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern erforderlich, so endet deren Amtszeit gleichzeitig mit der des übrigen Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig.
    § 13 (Geschäftsführer)
    Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die entgeltliche Geschäftsführung übertragen. Mit diesem wird ein Dienstvertrag abgeschlossen. Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach Maßgabe der ihm vom Vorstand erteilten Vollmacht.
    § 14 (Beirat)
    Der Beirat besteht aus mindestens drei auf zwei Jahre vom Vorstand ernannten Personen. Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Für die Amtsdauer ist § 11 Satz 2 nicht anzuwenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
    § 15 (Auflösung)
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
    Letzte Satzungsänderung: Mai 2025